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  • 01.02.2007 | Fahrverbot

    Kein Absehen bei Uneinsichtigkeit

    Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden, wenn der Lebenssachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ausreicht. Das Vorliegen solcher Umstände hat das OLG bei einem 75 Jahre alten, zu 50 % schwerbehinderten Betroffenen, der seit 37 Jahren straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, insbesondere abgelehnt, weil dieser sich hinsichtlich des Verkehrsverstoßes (Rotlichtverstoß mit Unfall) uneinsichtig gezeigt hatte (OLG Hamm 5.12.06, 2 Ss OWi 687/06, Abruf-Nr. 070090).

     

    Praxishinweis

    Zum Absehen vom Fahrverbot siehe unseren Schwerpunktbeitrag in VA 06, 108 m.w.N. aus der Rspr. Den Schwerpunktbeitrag können Sie von der Archiv-CD herunterladen, die dieser Ausgabe beiliegt.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 33 | ID 90752