01.11.2001 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Kein Fahrverbot bei „Augenblicksversagen“
| Hat der Betroffene einen der in § 2 Abs. 1 BKatV beschriebenen Tatbestände (sog. Katalogtaten) verwirklicht, liegt regelmäßig eine objektiv und subjektiv grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG vor, die die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt (BGHSt 38, 125 = NZV 92,117). Ein Fahrverbot kommt in diesen Fällen allerdings ausnahmsweise nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht (= „Augenblicksversagens“). Dies hat der BGH in seinem grundlegenden Beschluss vom 11.9.97 entschieden (NZV 97, 525 = DAR 97, 450). Fehlt es nämlich subjektiv an einer besonders verantwortungslosen Verhaltensweise, bedürfe es des Fahrverbots zur Einwirkung auf diesen nicht. Wir stellen Ihnen die Fälle des „Augenblicksversagens“ vor und zeigen auf, worauf Sie in diesem Bereich als Verteidiger besonders achten müssen. |
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