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  • 27.04.2011 | Fahrverbot

    Kein Fahrverbot nach Anhalten an der Lichtzeichenanlage?

    Allein die Tatsache, dass der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus (OLG Köln 4.3.11, III-1 RBs 42/11, Abruf-Nr. 111062).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betraf einen sog. atypischen Rotlichtverstoß. Der Betroffene hatte zunächst angehalten und war dann angefahren. Warum, ergab sich aus dem Urteil nicht. Der Betroffene hatte sich nicht zur Sache eingelassen. Allein das Anhalten reicht aber nach Auffassung des OLG für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. Vielmehr sei in solchen Fällen die Feststellung erforderlich, dass entweder der sog. Mitzieheffekt vorgelegen oder es sich um einen der sog. Frühstarterfälle gehandelt hat (vgl. dazu Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 991, 996; OLG Bamberg VA 08, 196; VA 09, 209; s. aber OLG Karlsruhe VRS 118, 369 = NZV 10, 412 m. Anm. Sandherr). Diese Feststellung lässt sich beim schweigenden Betroffenen allerdings i.d.R. nur schwer treffen, sodass sich der Betroffene gut überlegen muss, ob es nicht doch besser ist, Angaben zum Verkehrsverstoß zu machen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 85 | ID 144052