01.06.2002 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil
| Ein Zeitabstand von 13 Monaten zwischen der Tat und dem Urteil steht der Anordnung eines Fahrverbotes jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das späte Urteil von dem Betroffenen zu vertreten ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann die Verhängung eines Fahrverbotes nach einer verkehrsrechtlich unauffälligen Phase in einer längeren Zeit, die zwischen Verstoß und Urteil liegt, eine außergewöhnliche Härte darstellen (KG 23.11.01, 3 Ws (B) 566/01; VRS 102, 127). (Abruf-Nr. 020460) |
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