25.01.2010 | Fahrverbot
Parallel- versus Nacheinandervollstreckung
§ 25 Abs. 2a S. 2 StVG steht der Parallelvollstreckung von Fahrverboten, bei denen dem Betroffenen zumindest bei einem der Fahrverbote die 4-Monats-Frist eingeräumt worden ist, nicht entgegen (AG Cottbus 14.7.09, 83 OWi 562/09, Abruf-Nr. 093878). |
Praxishinweis
Die Frage, wie mehrere gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbote vollstreckt werden, wenn ein Fahrverbot mit Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG und eins ohne verhängt worden ist, ist nach wie vor umstritten (vgl. Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 1101). In der Rechtsprechung ist keine klare Linie zu erkennen.
- Teilweise wird davon ausgegangen, dass in diesen Fällen (auch) parallel vollstreckt wird und § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht zur Anwendung kommt (AG Münster DAR 07, 409 m. zust. Anm. Seutter; AG Velbert DAR 09, 285 (Ls.); AG Viechtach VA 07, 111).
- Teilweise plädieren die Gerichte für die Nacheinandervollstreckung (AG Hamburg-St.Georg DAR 07, 409 [Ls.]; AG Erlangen VA 09, 11; AG Essen DAR 09, 658 m. abl. Anm. Krumm; vgl. auch Krumm DAR 08, 54 und auch AG Viechtach 21.5.07, 7 II OWi 668/07, zitiert bei Fendl DAR 07, 662 in der Anm. zu AG Viechtach DAR 07, 411, zugleich Erwiderung zu Seutter DAR 07, 411).
Der Verteidiger muss die Frage ggf. im Verfahren nach § 103 OWiG von seinem AG prüfen lassen.
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