01.06.2000 · Fachbeitrag · Fahrverbot
Qualifizierter Rotlichtverstoß: Ausnahme vom Fahrverbot
| Hat der Betroffene einen Tatbestand des Bußgeldkatalogs verwirklicht, bei dem die Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht kommt (z.B. einen Rotlichtverstoß), so indiziert dies eine grobe Pflichtverletzung und die Erforderlichkeit und Angemessenheit eines Fahrverbots (zuletzt BGHSt 43, 241, 247). Im Einzelfall können aber besondere Umstände vorliegen, die entweder die tatbestandsbezogene oder die rechtsfolgenbezogene Vermutung entkräften (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.2.2000, 1 Ss 165/99, DAR 2000, 370 m.w.N.). Solche besonderen Umstände hat das OLG Karlsruhe nicht darin gesehen, dass der nach links abbiegende Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage deshalb übersehen hat, weil er „intensiv“ auf die an der Kreuzung befindlichen Wegweiser geachtet hat. |
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