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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Umfang der Feststellungen bei Verstoß gegen § 24a StVG

    | Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG auf Grund einer Atemalkoholmessung ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen, sofern sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben, Ausführungen dazu zu machen, dass die Verfahrensbestimmungen für die Messung, insbesondere ein Zeitablauf von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung, eingehalten worden sind (BayObLG 5.3.03, 1 ObOWi 9/03, rkr.). (Abruf-Nr. 031346) |