23.10.2009 | Fahrverbot
Urteil muss Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen enthalten
Der Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verhängung eines Fahrverbots ist aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthält (OLG Hamm 25.8.09, 2 Ss OWi 593/09, Abruf-Nr. 093256). |
Praxishinweis
Die Notwendigkeit, zu den persönlichen Verhältnissen Feststellungen zu treffen, entfällt nicht, wenn ein Regelfall des § 4 Abs. 2 S 2 BKatV vorliegt. Denn gemindert ist in einem solchen Fall für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. u.a. OLG Hamm VRS 103, 221). Ohne die entsprechenden Feststellungen kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 192 | ID 130889