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  • 23.10.2008 | Fahrverbot

    Vollstreckung des Fahrverbots im Urlaub

    Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Das kann die Vollstreckung während des Urlaubs sein. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zur Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte (OLG Hamm 7.8.08, 2 Ss OWi 505/08, Abruf-Nr. 083088).

     

    Praxishinweis

    Über die Feststellungen zum „Resturlaub“ hinaus hat das OLG Ausführungen des AG vermisst, ob und wie die Betroffene auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen kann, welche Kosten dadurch entstehen und welche Maßnahmen des Arbeitgebers zu erwarten sind, wenn das einmonatige Fahrverbot während der Arbeitszeit vollstreckt werden muss. Zwar sei die AG-Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen“ (OLG Hamm VA 05, 86). Der Tatrichter müsse aber seine Entscheidung eingehend, auf Tatsachen gestützt begründen.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 193 | ID 122329