01.10.2008 | Fahrverbot
Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Werden mehrere Fahrverbote gemäß § 25 Abs. 2a StVG zeitgleich rechtskräftig, erfolgt die Vollstreckung nacheinander. Die Reihenfolge der Vollstreckung richtet sich nach dem Datum der Bußgeldbescheide (AG Waiblingen 7.5.08, 5 OWi 5/08, Abruf-Nr. 082362 und AG Viechtach 4.3.08, 7 II OWi 307/08, Abruf-Nr. 082360). |
Praxishinweis
Wegen des Sach- und Streitstands in der umstrittenen Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote wird auf VA 08, 86; 08, 162 verwiesen (vgl. auch noch LG Regensburg DAR 08, 403). Hier ging es um die Vollstreckung von zwei Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a StVG. Bislang war unstreitig, dass diese nacheinander vollstreckt werden (a.A. jetzt Krumm, DAR 08, 54). Beide AG haben sich der h.M. angeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass die Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden, indem die Einsprüche/Rechtsbeschwerden gegen die ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen gleichzeitig zurückgenommen werden. Ein Parallelvollzug würde dem Sinn und Zweck der gesetzlich normierten grundsätzlichen Hintereinanderschaltung der Berechnungen von Fahrverbotsfristen zuwiderlaufen, da ein möglicher Missbrauch durch ein Zusammenlegen von Fahrverboten zugunsten von Mehrfachbetroffenen verhindert werden soll. Will der Verteidiger eine gleichzeitige Vollstreckung erreichen bzw. geltend machen, muss er ggf. gegen die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen.