01.09.2005 | Fiktive Reparaturkosten
Nachweis einer „Billigwerkstatt“
Einem Geschädigten ist es auch dann nicht verwehrt, seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens fiktiv abzurechnen, wenn der Schädiger bzw. Versicherer kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in nicht markengebundenen bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist (AG Aachen 25.7.05, 5 C 81/05, rkr., Abruf-Nr. 052296). |
Sachverhalt
Nach einem Unfall ließ der Kläger seinen Fahrzeugschaden durch einen Sachverständigen seiner Wahl schätzen. Sodann rechnete er auf Gutachtenbasis (fiktiv) ab. Der Versicherer, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach unstreitig war, nahm eine Reihe von Kürzungen vor, u.a. bei den Lohnkosten für Karosserie- und Lackierarbeiten, UPE-Zuschlägen und Entsorgungskosten. Er berief sich auf ein „Gegengutachten“, in dem kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten ausgewiesen waren. Vermutlich war dem Kläger eine solche Werkstatt konkret benannt oder auf Anfrage mitgeteilt worden. Sämtliche strittigen Positionen wurden dem Kläger zugesprochen.
Entscheidungsgründe
Was die Lohnkosten (Stundenverrechnungssätze) angeht, hat das AG die Ansätze im Sachverständigengutachten des Klägers zu Grunde gelegt. Allerdings folge das nicht ohne weiteres aus dem Urteil des BGH NJW 03, 2086 („Porsche-Entscheidung“). Vielmehr gehe es um die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob einem Geschädigten der Reparaturschaden auf der Basis der (höheren) Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch zu ersetzen ist, wenn der Schädiger konkret kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten in freien bzw. fremdmarkengebundenen Fachwerkstätten nachweist. Das hat das AG bejaht.
Dem Geschädigten könne nicht das Risiko auferlegt werden, dass die alternative Werkstatt genauso kompetent sei wie eine Markenfirma. Zudem würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger unabhängig von den Dispositionen des Geschädigten zur vollständigen Schadensbehebung verpflichtet sei. Die UPE-Zuschläge hat das AG unter Berufung auf LG Aachen VA 05, 97, mit der Erwägung zugesprochen, in den örtlichen Fachwerkstätten fielen diese Zuschläge an. Gleiches gelte für die Entsorgungskosten.
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