23.04.2009 | Gebrauchtwagenkauf
Ältere Gebrauchtwagen: Standzeit kein Mangel
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (BGH NJW 06, 2694) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen (BGH 10.3.09, VIII ZR 34/08, Abruf-Nr. 090976). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe, Praxishinweis
Der 10 Jahre alte Pkw war beim (Händler-)Verkauf seit 19 Monaten stillgelegt. Darin sah der beklagte Käufer einen Mangel - der BGH jedoch nicht. Da keine, auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen war (anders bei Neuwagen und Jahreswagen vom Händler), kam es auf die „normale“ Beschaffenheit an. Wie der BGH sie definiert, steht im Leitsatz. Eine Zeitgrenze zieht der BGH nicht. Er lässt sich auch nicht auf statistische Überlegungen ein. Entscheidend seien die Auswirkungen der Standdauer im konkreten Fall. Der Käufer einer „Standuhr“ muss also standzeitbedingte Mängel vortragen und beweisen. Außer der Dauer der Standzeit spielen das Alter des Fahrzeugs, sein Korrosionsschutz, der Ort der Aufbewahrung und der konkrete Schutz während der Aufbewahrung eine Rolle. Verkäufer tun gut daran, den Käufer auf eine Standzeit von mehr als 12 Monaten hinzuweisen. Amtliche Stilllegungen sind im Brief notiert. Zur Standzeit vor der Erstzulassung bei „jungen“ Gebrauchten aktuell OLG Düsseldorf NJW-RR 09, 398; OLG Schleswig 25.11.08, 3 U 39/07, Abruf-Nr. 090137.