01.07.2005 | Gebrauchtwagenkauf
Modelljahr muss stimmen
1. Bei dem Kauf eines gebrauchten Pkw liegt in der vertraglich festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB. |
2. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. |
3. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung berufen. |
(OLG Nürnberg 21.3.05, 8 U 2366/04, ZGS 05, 239, Abruf-Nr. 051573) |
Sachverhalt
Im September 03 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen am 23.9.02 erstzugelassenen Pkw Volvo V 70 2,4 T. Bei dem Fahrzeug sollte es sich um ein „Modelljahr 2002“ handeln. Später stellte sich heraus, dass 2001 das zutreffende Modelljahr war. Dem Verlangen, ein Fahrzeug des Modelljahres 2002 ersatzweise zu liefern, kam der beklagte Kfz-Händler nicht nach. Mit seiner Klage machte der Kläger die Kosten für die Anschaffung eines vertragsgemäßen Fahrzeugs geltend. Außerdem verlangte er u.a. Ersatz für Nutzungsausfall mit der Begründung, bei Auslieferung seien nicht sämtliche Fahrzeugschlüssel übergeben worden. Erst 15 Tage später sei er im Besitz aller Schlüssel und Fernbedienungen gewesen. Erst jetzt habe er den Wagen nutzen können. Das LG hat einen Grund zum Rücktritt wegen Unerheblichkeit der Divergenz beim Modelljahr verneint. Die Berufung des Klägers war im wesentlichen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des OLG ist der Rücktritt vom Kauf wirksam, das Verlangen nach dem großen Schadensersatz berechtigt. Das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, weil die vereinbarte Beschaffenheit – „Modelljahr 2002“ – gefehlt habe. Das Modelljahr sei ein Beschaffenheitsmerkmal. Für den Käufer sei es zum einen mit Blick auf den Produktionszeitraum von Bedeutung. Zum anderen sei das Modelljahr deshalb wichtig, weil es Auskunft über etwaige technische Veränderungen gebe. Anders als das LG hat das Berufungsgericht den Mangel auch für erheblich i.S.d. §§ 323 Abs. 5, 281 Abs. 1 BGB gehalten. Dabei hat es erneut die Bedeutung des Modelljahrs beim Kauf eines gebrauchten Pkw herausgestellt. Die relativ geringe Höhe der Wertminderung sei in diesem Zusammenhang kein Kriterium.
Wie das OLG weiter ausführt, sei der Rücktritt wegen Unbehebbarkeit des Mangels ohne vorherige Fristsetzung wirksam gewesen. Der Händler müsse nicht nur den Kaufpreis zurückzahlen, sondern einen Ersatzkauf finanzieren, was Mehrkosten von ca. 7.000 EUR bedeute. Auch hinsichtlich des Nutzungsausfalls hat das OLG dem Kläger Recht gegeben. Infolge der Übergabe nur eines Teils der Schlüssel sei das Fahrzeug aus Sicherheitsgründen vorübergehend unbenutzbar gewesen.
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