01.03.2006 | Gebrauchtwagenleasing
BGH stärkt Händlern den Rücken
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kfz) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu (BGH 21.12.05, VIII ZR 85/05, Abruf-Nr. 060314). |
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucher, interessierte sich für einen gebrauchten BMW 740 D, den die beklagte Händlerin zum Verkauf anbot. Aus eigenem Entschluss schloss er im November 2003 einen Leasingvertrag mit einer Leasinggesellschaft. An diese verkaufte die Beklagte das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Nach den Leasingbedingungen sind sämtliche Mängelansprüche des Leasingnehmers ausgeschlossen. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Mit Anwaltsschreiben vom 30.1.04 verlangte der Kläger von der Beklagten den Austausch angeblich defekter Injektoren. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf die Freizeichnungsklausel im Liefervertrag ab. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kauf. Er nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin in Anspruch. Das OLG hat die klageabweisende Entscheidung des LG bestätigt. Die zugelassene Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Auch nach Ansicht des BGH darf sich die Beklagte auf den mit der Leasinggeberin vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Von einem Umgehungsgeschäft i.S.d. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB könne keine Rede sein. Nach den Grundsätzen der Agentur-Entscheidung (VA 05, 43, Abruf-Nr. 050395) scheide ein Umgehungsfall angesichts der Zweckrichtung von Leasingvertrag einerseits und Kaufvertrag andererseits aus. Mit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion werde allein das Ziel verfolgt, den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung zu legitimieren.
Im Übrigen stehe der Kläger keineswegs schutzlos da. Wegen der gerügten Fahrzeugmängel könne er sich direkt an die Leasinggeberin halten. Deren Freizeichnung sei zumindest für den hier vorliegenden Fall unwirksam, dass die Abtretung vollständig leer laufe. Abschließend geht der BGH kurz auf die Frage ein, ob die Beklagte eventuell aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen haftet. Ein Beratungs- oder Aufklärungsverschulden wird aus tatsächlichen Gründen verneint.
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