01.03.2002 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Beweisgebühr bei Anhörung der Parteien
| Wenn eine Partei gemäß § 141 ZPO zu einer streitigen Tatsache angehört wird und das Gericht ihre Erklärungen als Beweis verwertet, entsteht für die prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (OLG Düsseldorf, 15.5.01, 10 W 48/01, NJW-RR 02, 133). (Abruf-Nr. 020176) |
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