Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  •  

    01.09.2006 | Gebührenrecht

    Einscannen von Aktenteilen

    Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Vervielfältigung durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird (OLG Bamberg 26.6.06, 1 Ws 261/06, Abruf-Nr. 062274).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie wird dem Umstand gerecht, dass immer mehr RAe mit eingescannten (Gerichts)Akten arbeiten. Es wäre im Übrigen, worauf auch das OLG hinweist, vom Ergebnis her nicht einzusehen, dass ein RA, der sich moderner technischer Hilfsmittel bedient, seine mit herkömmlichen Arbeitsprozessen vergleichbaren Aufwendungen nicht abrechnen könnte. Dies könnte im Übrigen dazu verleiten, mit nur geringem zusätzlichen Zeitaufwand nur zum Zweck der Abrechnung einen neben den gespeicherten Dateien zur Bearbeitung der Rechtssache an sich nicht notwendigen Aktenausdruck zu erstellen. Demgemäß wird auch in der Literatur davon ausgegangen, dass der Begriff „Ablichtung“ auch die Vervielfältigung mittels Scanner umfasst (vgl. u.a. Hansens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 18 Rn. 24; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 7000 Rn. 6; N.Schneider, AnwKomm RVG, 3. Aufl., Nr. 7000 VV Rn. 17).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 164 | ID 91031