01.07.2007 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Versuchter gefährlicher Eingriff
Zum Eintritt der konkreten Gefahr für den Fahrer und dessen Fahrzeug, wenn an dem Fahrzeug Radmuttern gelöst wurden (BGH 3.4.07, 4 StR 108/07, Abruf-Nr. 071960). |
Sachverhalt
Der Angeklagte lockerte Radmuttern an drei Rädern des Pkw der Geschädigten in der Absicht, dass diese deshalb auf der Fahrt von ihrer Arbeitsstelle verunglückte. Die Geschädigte bemerkte jedoch alsbald nach Fahrtbeginn verdächtige Geräusche und hielt bereits nach 900 Metern an, ohne dass es bis dahin zu einer kritischen Situation gekommen war. Ein von ihr herbeigerufener Bekannter stellte sodann die Manipulationen an den Rädern fest.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Bei dieser Sachlage ist es nur zu einem Versuch des Verbrechens nach § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB gekommen (so auch BGH NJW 96, 329 unter Aufgabe von BGH NStZ 85, 263). Eine konkrete Gefahr, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 315b StGB vorliegen müsse, kann nach dieser Rspr., soll die Grenze zur abstrakten Gefahr nicht verwischt werden, nur angenommen werden, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. Das sei aber erst der Fall, wenn ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es „noch einmal gut gegangen sei“ (BGH NZV 95, 325 = DAR 95, 296 f.) festgestellt werden könne. Solche Feststellungen waren jedoch nicht getroffen.
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