· Fachbeitrag · Strafrecht
Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2012
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Wir haben für Sie die wichtigsten verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 2012 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 12, 69 ). |
Rechtsprechungsübersicht / |
Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten (§ 329 Abs. 1 StPO) Die Abwesenheitsverwerfung gem. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK und ist damit menschenrechtswidrig (EGMR, 30804/07 - Fall „Neziraj“, VA 13, 72; a.A. OLG Düsseldorf VRR 12, 345; OLG Hamm VRR 12, 391; OLG München StRR 13, 146).
Beschuldigtenbelehrung Die bloße Angabe zweier Paragraphen ohne jede Erläuterung genügt ebenso wenig wie die Mitteilung schlagwortartiger Angaben, um dem Beschuldigten den ihm gemachten Vorwurf und dessen Reichweite in einer den Anforderungen der § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 S. 1 StPO genügenden Weise zu eröffnen (AG Backnang VA 12, 212).
Beweisantrag, Sachverständiger Ein Sachverständiger ist nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO, wenn er absehbar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag. Als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon dann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH VA 12, 49). |
Drogenfahrt (§ 316 StGB) Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten (hier: aufgrund von Kokain) Fahrunsicherheit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Daher bedarf es neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGH VA 12, 104; LG Waldshut-Tiengen VA 12). |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind (OLG Celle DAR 12, 396).
Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Urteilsanforderungen Es muss nicht in jedem Fall, in dem ein Fahrzeugführer eine ausländische EU-Fahrerlaubnis hat und daher nach § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, auch ohne Anhaltspunkte festgestellt werden, ob sämtliche Ausnahmetatbestände des § 28 Abs. 4 FeV vorliegen (OLG Hamm 26.9.12, III-3 RVs 46/12, Abruf-Nr. 123639; a.A. OLG München NZV 12, 553). Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaats, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt (OLG München DAR 12, 342). |
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kettenumschreibung einer falschen ausländischen Fahrerlaubnis Benutzt der Täter einen ungarischen Führerschein in Deutschland, der in Ungarn auf der Grundlage eines falschen ukrainischen Führerscheins umgeschrieben worden ist, fährt er ohne Fahrerlaubnis i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (OLG Stuttgart VA 12, 102).
Fahrerlaubnis, Entziehung Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Beschuldigte wissen konnte, bei dem Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht zu haben (LG Kaiserslautern VRR 12, 282 [Ls.]).
Die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann sich bei Delikten der allgemeinen Kriminalität „aus der Tat“ nur ergeben, wenn die Anlasstat (hier: unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Rahmen einer Bandenabrede) selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Das Urteil muss deshalb Feststellungen zu einem etwaigen Beschaffungsfahrten (für Haschisch) vorausgegangenen Drogenkonsum und zum täglichen Konsumverhalten des Angeklagten enthalten. Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind (BGH VA 12, 138).
Fahrerlaubnis, Entziehung, Absehen Von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte in zwar kurzer, aber auch sehr intensiver Zeit engagiert und höchst motiviert an einer umfangreichen verkehrstherapeutischen anerkannten Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich zur Weiterführung einschließlich Urinkontrollen vertraglich verpflichtet hat (AG Königs Wusterhausen VA 13, 12; vgl. auch unseren Schwerpunktbeitrag in VA 12, 123 und VA 12, 132). |
Hat sich der Angeklagte zunächst unerlaubt vom Unfallort entfernt, sich dann aber zeitnah zum Unfallgeschehen der Polizei gestellt, kann ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Betracht kommen (LG Dortmund VA 13, 29).
Fahrverbot, Nebenstrafe Liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monate, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot wird dann i.d.R. abzusehen sein (OLG Hamm VA 12, 194; vgl. schon OLG Hamm DAR 05, 406; VA 07, 184; OLG Nürnberg VA 11, 49).
Fahrlässige Tötung, Erfolgszurechnung Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“, so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten (OLG Celle NZV 12, 345).
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) Eine i.S. des § 315b Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen ist durch die allgemein gehaltene Erwägung, wegen des plötzlichen Aufpralls eines Nachfolgefahrzeugs auf den (grundlos abgebremsten) Pkw des Angeklagten habe die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen insbesondere im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich bestanden, nicht belegt. Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich (BGH VA 12, 154).
Gefährliche Körperverletzung Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist in der Regel als ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (BGH NStZ 12, 697; vgl. VA 11, 173; grundlegend VA 07, 114). |
Kennzeichenmissbrauch Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht (VA 12, 216).
Rechtsmitteleinlegung durch Email Die Einlegung eines Rechtsmittels per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht formwirksam (OLG Hamm VA 13, 30). Die Einlegung einer Berufung mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service” erfüllt allerdings das Schriftlichkeitserfordernis (OLG Brandenburg VRR 13, 150).
Richtervorbehalt Die pauschale Annahme, bei Verdacht von Alkohol- und Drogendelikten stets zur Anordnung einer Blutprobe berechtigt zu sein, begründet die Besorgnis einer dauerhaften und ständigen Umgehung des Richtervorbehalts und führt zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots (AG Nördlingen VA 12, 103). Beruht die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizeibeamten auf einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil sie auf einer groben Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften beruht, wiegt sie ebenso schwer wie die willkürliche Umgehung/Ignorierung des Richtervorbehalts und führt zu einem Beweisverwertungsverbot (AG Kempten VA 12, 176).
Strafklageverbrauch, Einstellung des Bußgeldverfahrens Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat (OLG Düsseldorf DAR 12, 398).
Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), Fußgängerüberweg Fußgängerüberwege i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i.S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar (OLG Celle VA 13, 47). |
Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), Feststellungen Bei der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung muss sich aus den tatsächlichen Feststellungen der sog. „Beinahe-Unfall“ ergeben (BGH VA 12, 100). Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH VA 12, 119; 13, 46). Zu beurteilen ist das nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose.
Hinsichtlich der Gefährdung eines Mitfahrers durch ein Unfallgeschehen genügt die knappe Bemerkung in den Urteilsfeststellungen „dadurch gefährdete er...“ nicht den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefahr. Vielmehr bedarf es zur Annahme einer konkreten Gefahr der mit Tatsachen belegten Feststellung eines Vorgangs, bei dem es beinahe zu einer Verletzung des Mitfahrers gekommen wäre, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (BGH VA 12, 119; vgl. BGH VA 13, 46).
Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Vorsatz Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden. Es existiert nach wie vor kein Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit kennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten (OLG Hamm VA 12, 102). Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erfordert die Feststellung, dass dem Angeklagten bei Fahrtbeginn bewusst gewesen ist, dass er infolge seiner Alkoholisierung fahruntüchtig war (OLG Köln DAR 12, 649). |
Trunkenheitsfahrt, Schuldfähigkeit Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist regelmäßig nur nachvollziehbar, wenn die angewandte Methode dargelegt worden ist, wobei auch die Anknüpfungstatsachen wie Körpergewicht, Trinkbeginn und -ende, Mengenangaben und Alkoholgehalt sowie die der Berechnung zugrunde liegenden (Rück-)Rechnungswerte wie Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit mitzuteilen sind. Macht der Angeklagte Angaben zu Art und Menge des vor der Tat konsumierten Alkohols, so ist der Tatrichter nicht gezwungen, diese Trinkmengenangaben schlechthin hinzunehmen. Führen Angaben, für deren Richtigkeit es keine Beweise gibt, rechnerisch zu medizinisch unrealistischen Werten oder sind sie mit dem erwiesenen Verhalten nicht vereinbar, so darf der Tatrichter sie allerdings auch nicht ohne Weiteres als insgesamt unbrauchbar verwerfen, sondern hat eine Kontrollberechnung mit dem höchstmöglichen Abbauwert vorzunehmen und zusätzlich vom höchstmöglichen Resorptionsdefizit von 30 Prozent auszugehen (KG VA 12, 177).
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Begriff des Unfalls Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ i.S. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (OLG Düsseldorf VA 12, 120). |
Videoaufnahmen, Bezugnahme Im Verweis auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme i.S. von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Denn bei einer in die Akte eingehefteten CD-ROM handelt es sich um keine Abbildung, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden könnte (OLG Jena VA 12, 66). Das OLG Jena ist das erste OLG, das sich mit diesem Beschluss der neuen Rechtsprechung des BGH (VA 12, 30) angeschlossen hat.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO), Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn die vorläufige Maßnahme bereits derart lange dauert (hier: 14 Monate), dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls die weitere Fortdauer der Maßnahme nicht mehr vertretbar erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen (AG Montabaur VA 12, 105).
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Rechtsmittelverfahren Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden. Die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, hängt in diesem Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten (OLG Hamm VA 12, 214).
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Entschädigung Wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO in der Berufungsinstanz eingestellt, kommt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nach § 3 StrEG wegen vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in der 1. Instanz nur in Betracht, wenn sich der § 111a-Beschluss als grob unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich darstellt (OLG Braunschweig VA 13, 50).
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Eine Diensthandlung ist rechtswidrig i.S. von § 113 Abs. 3 S. 1 StGB, wenn Polizeibeamte einen Betroffenen falsch belehrt haben. Das ist z.B. anzunehmen bei einer Belehrung über eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 35 Abs. 5 StVO, wenn der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt gegeben ist (OLG Celle VA 12, 175).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden Dem Beschuldigten darf eine Wiedereinsetzung nicht deswegen versagt werden, weil er wegen einer nur vorübergehenden, relativ kurzfristigen Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat. Das gilt auch, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde (BVerfG VA 13, 15). |