01.02.2007 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Zusammentreffen mit Straßenverkehrsgefährdung
Von dem Grundsatz, dass bei gleichzeitiger Verwirklichung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und einer Gefährdung des Straßenverkehrs stets die Gefährdung von dem gefährlichen Eingriff verdrängt wird, gibt es Ausnahmen. Eine solche liegt vor, wenn das Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit bildet und Teilakte nur § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch § 315c Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH 14.11.06, 4 StR 446/06, Abruf-Nr. 070100). |
Praxishinweis
Von einer solchen Ausnahme ist der BGH ausgegangen, weil der Angeklagte sein Kfz in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu „Verkehrszwecken“ und damit nicht bewusst zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt und mithin insoweit nicht in der Absicht gehandelt hatte, den Verkehrsvorgang zum Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu „pervertieren“ (BGHSt 48, 233). Das ist nach der neueren BGH-Rspr. immer der Fall, wenn das Kfz in Teilen der Fahrt lediglich als Fluchtmittel zu „Verkehrszwecken“ und daher nicht bewusst zweckwidrig und verkehrsfeindlich eingesetzt wird. Damit handelt der Täter insoweit dann nicht in der Absicht, den Verkehrsvorgang zum Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu „pervertieren“.