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  • 25.10.2010 | Geschwindigkeitsmessung

    Geschwindigkeitsmessung mit eso ES 3.0

    Für eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren eso ES 3.0 ist § 100h StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Der erforderliche Anfangsverdacht besteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert (OLG Rostock 6.7.10, 2 Ss (OWi) 147/10 I 119/10, Abruf-Nr. 102717).

     

    Praxishinweis

    Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sich die Diskussion nach der Entscheidung des BVerfG v. 5.7.10 (vgl. VA 10, 154) auf die Frage des Anfangsverdachts, dessen Vorliegen für die Anwendung des § 100h StPO erforderlich ist, verlagern wird.  

     

    Deshalb sind die Entscheidungen interessant, die sich mit dieser Frage - ggf. auch noch ohne Kenntnis von der Entscheidung des BVerfG - beschäftigen (vgl. hier auch AG Prenzlau VA 10, 191 - in diesem Heft). Dazu gehört auch dieser Beschluss des OLG Rostock. Nach dem OLG Brandenburg (VRR 10, 153) und dem OLG Celle (NZV 10, 363) ist dieses OLG das dritte, das die „Klippe“ des für die Anwendung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage erforderlichen Anfangsverdachts mit dem zuvor vom Messbeamten eingestellten Grenzwert umschiffen will. Dass es sich dabei um eine „konkret-individuelle Ermittlungsentscheidung“ handelt, ist m.E. aber nicht mehr als eine Behauptung. Die Einstellung des Grenzwerts ist nicht mehr als eine allgemeine Entscheidung des Messbeamten. Allerdings: Man darf nicht übersehen, dass das BVerfG (a.a.O.) die Frage wohl, wenn m.E. auch nur inzidenter, anders gesehen hat.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 192 | ID 139449