23.05.2008 | Geschwindigkeitsmessung
Radarwarner: Begriff der „Betriebsbereitschaft“
Das bloße Anbringen eines Radarwarngeräts auf dem Armaturenbrett zur Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht noch nicht aus, um eine „Betriebsbereitschaft“ zu begründen. Für die Betriebsbereitschaft muss eine zumindest kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt festgestellt werden. Hieran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromversorgungskabel im Tatfahrzeug befindet (AG Lüdinghausen 14.3.08, 19 OWi-89 Js 103/08-16/08, Abruf-Nr. 081478). |
Praxishinweis
§ 23 Abs. 1b StVO verbietet u.a. das Betreiben oder das betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngeräts. Wird das Gerät nicht betrieben, ist entscheidend, ob es zumindest „betriebsbereit“ ist, also während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden kann. Ab wann das der Fall ist, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Literatur geht davon aus, dass das selbst dann der Fall sein kann, wenn das Gerät abgeschaltet oder das Stromversorgungskabel abgezogen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 23 StVO Rn. 38). Nach dem AG Lüdinghausen müssen Feststellungen getroffen werden, dass wenigstens kurzfristig die Stromversorgung hätte hergestellt werden können. Dazu muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung ggf. Zeugen befragen.