01.05.2001 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Absehen vom Fahrverbot wegen „Augenblicksversagen“
| Will das AG eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen eines „Augenblicksversagens“ verneinen und deshalb von der Verhängung des (Regel-)Fahrverbots absehen, muss es für seine Ausnahmeentscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen treffen. Dazu gehören Feststellungen zur Örtlichkeit, z.B. insbesondere dazu, wo und in welcher Weise ein Ortseingangsschild aufgestellt ist, an dem der Betroffene vorbeigefahren ist. Erforderlich sind ggf. auch konkrete Feststellungen zur Art der Bebauung insbesondere im Annäherungsbereich des Betroffenen (OLG Hamm 23.1.01, 4 Ss OWi 1234/00, rkr.). (Abruf-Nr. 010467) |
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