24.03.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Aktuelles zur Geschwindigkeitsüberschreitung: Lichtbildidentifizierung, Nachfahren und Vorsatz
von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg
Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine der am häufigsten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Für den Verteidiger ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechungstendenzen daher unerlässlich. Im Anschluss an VA 09, 50 finden Sie daher nachstehend die wichtigsten aktuellen Entscheidungen aus den Bereichen Messung durch Nachfahren, Vorsatz/Fahrlässigkeit und Täteridentifizierung anhand eines Lichtbilds.
I. Messung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) | ||||||||||||||||||||||||
Häufig werden die amtsgerichtlichen Urteile den in diesem Bereich hohen Anforderungen der Obergerichte nicht gerecht (zu den Anforderungen siehe den Schwerpunktbeitrag VA 01, 75).
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II. Vorsatz/Fahrlässigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer zu prüfen, ob sich den tatsächlichen Feststellungen entnehmen lässt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Für die Annahme von Vorsatz ist erforderlich, dass der Mandant die Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch bemerkt hat (OLG Hamm NZV 98, 124; OLG Brandenburg DAR 08, 532). Nicht erforderlich ist aber das genaue Wissen um die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung (KG VRS 113, 74).
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Praxishinweis: Vor der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein rechtlicher Hinweis i.S.d. § 265 Abs. 1 StPO stets erforderlich, wenn im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform fehlt (OLG Frankfurt StraFo 08, 31 = DAR 08, 33). Das Unterlassen dieses Hinweises muss in der Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) geltend gemacht werden.
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