02.01.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Anforderungen an die Feststellungen
Auch dann, wenn einer Verurteilung eine Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren zugrunde liegt, muss in den Urteilsgründen zumindest das Messverfahren und der sog. Toleranzwert mitgeteilt werden (OLG Hamm 18.10.07, 2 Ss OWi 683/07, Abruf-Nr. 073339). |
Praxishinweis
Bei einem standardisierten Messverfahren sind die Anforderungen an das tatrichterliche Urteil zwar reduziert, das verwendete Messverfahren und der Toleranzwert müssen im Urteil aber mitgeteilt werden. Es ist dann auch nicht ausreichend, wenn auf den Bußgeldbescheid Bezug genommen wird. Die Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, unter denen im Straf- bzw. OWi-Verfahren zur Begründung des Urteils auf andere Unterlagen verwiesen werden darf, liegen nämlich in diesen Fällen nicht vor (vgl. auch OLG Hamm StraFo 02, 132 = NStZ-RR 02, 147).
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 18 | ID 116561