26.02.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Anforderungen an die Feststellungen
Der Tatrichter muss, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß zugrunde gelegten Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und ggf. darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat (OLG Hamm 27.11.07, 1 Ss OWi 756/07, Abruf-Nr. 080341). |
Praxishinweis
Vgl. zu der Problematik auch OLG Hamm VA 07, 221 und OLG Karlsruhe VA 07, 12, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 53 | ID 117777