24.05.2011 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Anforderungen an tatsächliche Feststellungen
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil zwar keine Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug enthalten sind, der Betroffene sich aber vollumfänglich geständig eingelassen hat (OLG Hamm 15.2.11, III-3 RBs 30/11, Abruf-Nr. 111563). |
Praxishinweis
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm setzt seine Rechtsprechung zu den reduzierten Angaben bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung fort (OLG Hamm VA 04, 121, ebenso OLG Frankfurt VA 09, 157; OLG Köln NZV 03, 100; a.A. - strenger - u.a. der 1. und der 2. Senat des OLG Hamm, zuletzt 18.9.08, 2 Ss OWi 707/08). Die fraglichen Angaben sind - so der 3. Senat - kein Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung. In deren Rahmen dürfen sie durch die Bezugnahme auf das Geständnis des Betroffenen unterbleiben. Es reicht aus, wenn der Tatrichter sich Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft hat und dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck bringt.