01.05.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Augenblicksversagen
Die Grundsätze des Augenblicksversagens können nicht dazu herangezogen werden, um jeden Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Betroffenen entfallen zu lassen (OLG Hamm 13.12.05, 3 Ss OWi 720/05, Abruf-Nr. 060967). |
Praxishinweis
Wird ein Verkehrszeichen übersehen und ist dies auf ein Augenblicksversagen (= momentane Unachtsamkeit) zurückzuführen, so entfällt dadurch nicht der Fahrlässigkeitsvorwurf insgesamt. Vielmehr ist dann lediglich von einfacher Fahrlässigkeit, nicht aber ohne Weiteres darüber hinaus auch von einem grob pflichtwidrigen Verhalten des Betroffenen auszugehen (BGH NZV 97, 525, 526). In diesem Zusammenhang ist dann weiter von Bedeutung, ob der Betroffene etwa aufgrund eines vorangegangenen Geschwindigkeitstrichters oder aufgrund der Art der Bebauung mit der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen musste, so dass sein grob verkehrswidriges Verhalten darin besteht, dass er aus Gleichgültigkeit unaufmerksam war und so das die Geschwindigkeitsbegrenzung anordnende Verkehrsschild nicht wahrgenommen hat (BGH, a.a.O.).