01.01.2002 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Ausreichende tatsächliche Feststellungen
| Auch bei einem standardisierten Messverfahren reicht es nicht aus, im Urteil nur das Messgerät und die Geschwindigkeit (hier „mindestens 77 hm/h“) anzugeben. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene kein uneingeschränktes Geständnis abgelegt hat (OLG Rostock, Beschluss 27.4.01, 2 (Ss (OWi) 23/01 I 58/01, rkr.). (Abruf-Nr. 011225) |
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