01.02.2005 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Erforderlicher Umfang der Feststellungen bei Geständnis
Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch wirksam, wenn das Urteil zwar keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode und zum berücksichtigten Toleranzabzug bei der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahrens enthält, der Betroffene aber uneingeschränkt und glaubhaft den festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt hat (OLG Karlsruhe 10.11.04, 1 Ss 94/04, Abruf-Nr. 043014). |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der im Wesentlichen übereinstimmenden h.M. der Obergerichte (u.a. BGHSt 39, 291 ff., 303; OLG Hamm DAR 02, 39; zfs 00, 416). Entscheidend ist, dass der Betroffene ein „uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis“ abgelegt hat (BGH, a.a.O.). Darauf muss der Verteidiger achten. Dieses liegt nicht vor, wenn der Betroffene nur die Zuverlässigkeit der Messung nicht beanstanden will, im Übrigen aber die Höhe der gefahrenen und gemessenen Geschwindigkeit nicht einräumen will.
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 36 | ID 90717