23.10.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Erforderlicher Umfang der tatsächlichen
Feststellungen
Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist (OLG Hamm 19.5.08, 5 Ss OWi 255/08, Abruf-Nr. 082369). |
Praxishinweis
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört u.a., dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. u.a. OLG Hamm VA 00, 25; 08, 18; 08, 53). Die bloße Mitteilung „stationäre Geschwindigkeitsmessanlage“ ist insoweit nicht ausreichend. Aus ihr kann nicht nachvollzogen werden, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist (zu den erforderlichen Feststellungen s. auch Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1513).