01.08.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Fahrlässigkeit bei Benutzung eines Tempomats
Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten (OLG Hamm 21.4.06, 2 Ss OWi 200/06, Abruf-Nr. 062125). |
Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen war der Defekt des Tempomats bekannt. Daran knüpft der Fahrlässigkeitsvorwurf an: Da er die Geschwindigkeit nicht kontrolliert und diese nicht auf die zulässige reduziert habe, habe er gegen die Kontroll- und Überwachungspflicht verstoßen. Die vom Verteidiger beantragte Beweiserhebung über den Defekt des Tempomats sei daher überflüssig.
Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 139 | ID 90998