24.08.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES3.0 des Herstellers ESO handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (AG Lüdinghausen 19.1.09, 19 OWi-89 Js 1880/08-170/08, Abruf-Nr. 092049). |
Praxishinweis
Das AG Lüdinghausen hatte bereits vor einiger Zeit (vgl. VA 09, 103) die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgeräts ES 3.0 des Herstellers eso als standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291) bestätigt. Daher sind auf dieses Verfahren jetzt auch die insoweit geltenden Regeln anwendbar (vgl. dazu Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 1513 ff.). Der Tatrichter muss sich also mit der Verwertbarkeit der Messung nur beschäftigen, wenn Messfehler geltend gemacht sind.
Das war hier zwar der Fall. Der Betroffene hatte vorgetragen, ein Hase habe kurz vor seinem Fahrzeug die Straße überquert. Das hat ihm der Amtsrichter aber nicht geglaubt. Der Hase war auf dem Messfoto nämlich nicht zu sehen.
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