24.03.2011 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Geschwindigkeitsmessung mit Provida 2000
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer mit Provida 2000 durchgeführten Messung (OLG Schleswig 6.1.11, 1 Ss OWi 209/10 (214/10), Abruf-Nr. 110486). |
Praxishinweis
Dem Urteil war nur zu entnehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe eines Messfahrzeugs unter Verwendung des Provida 2000-Systems erfolgte. Das reichte dem OLG nicht aus. Das Provida 2000-System sei zwar für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren anerkannt (u.a. BGHSt 39, 291). Daraus folge, dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen an sich lediglich der Darstellung bedürfe, dass nach dem Provida-System gemessen, welches nach diesem System mögliche Messverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde. Die angewandte Messmethode müsse aber mitgeteilt werden, da das Messgerät verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulasse, nämlich die Messung aus einem stehenden Fahrzeug, aus einem mit konstantem Abstand nachfahrenden oder vorwegfahrenden Fahrzeug und die Weg-Zeit-Messung. Die Kenntnis der im Einzelfall angewandten Messmethode sei u.a. für die Beurteilung der Frage wesentlich, ob der mitgeteilte Toleranzabzug zutreffend und ausreichend ist (so z.B. OLG Hamm VA 10, 52).