01.02.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Geständnis als Grundlage der Verurteilung
Soweit der 3. Senat für Bußgeldsachen bislang gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit auf Grund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten (OLG Hamm 14.11.05, 3 Ss OWi 476/05, Abruf-Nr. 053652). |
Praxishinweis
Die Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Allerdings muss es sich um ein glaubhaftes Geständnis handeln (OLG Hamm VA 06, 16, Abruf-Nr. 053128). Dazu hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm bislang vertreten, dass davon nur die Rede sein könne, wenn der Betroffene die Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe. Daran hält er nun nicht mehr fest und hat damit die Anforderungen an die tatrichterliche Entscheidung bei der Verurteilung weiter gesenkt. Denn bislang berechtigte die Erklärung, das Messergebnis nicht in Zweifel ziehen zu wollen, nicht dazu, auf Feststellungen zum Messverfahren und zu den Toleranzwerten zu verzichten (dazu auch OLG Karlsruhe VA 05, 36, Abruf-Nr. 043014). Darauf muss sich der Verteidiger einstellen. Es wird auf dieser Grundlage in Zukunft noch schwieriger sein, die Aufhebung des tatrichterlichen Urteils wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu erreichen.