01.03.2004 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
Herabsetzung der Regelgeldbuße
| Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Betroffenen verkehrsrechtliche Vorbelastungen nicht vorzuwerfen sind und dass andere Verkehrsteilnehmer durch die zur Nachtzeit innerörtlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nicht beeinträchtigt wurden, reicht es aus, zur Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs abzuweichen und tat- und schuldangemessen die Geldbuße auf 30 EUR festzusetzen - §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, § 24 StVG - (AG Niebüll 8.9.03, 6 OWi 112 Js 13993/03 (60/03), Abruf-Nr. 040218). |
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