01.09.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren zur Nachtzeit bedarf es bei Messung auf innerörtlichen Fahrtstrecken entlang noch angeschalteter Lichtzeichenanlagen keinerlei Feststellung zur Ausleuchtung der Beobachtungsstrecke, da dort üblicherweise eine gewisse Grundhelligkeit im Straßenbereich herrscht. In diesen Fällen ist keine Auseinandersetzung des Tatrichters mit den individuellen Fähigkeiten der beobachtenden Polizeibeamten erforderlich, da bei Polizeibeamten im Streifendienst in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, solche Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen (OLG Jena 10.4.06, 1 Ss 77/06, Abruf-Nr. 062275). |
Praxishinweis
Eine Verurteilung aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit erfordert i.d.R. die Mitteilung, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob und warum der (gleich bleibende) Abstand zum vorausfahrenden Pkw des Betroffenen durch den nachfahrenden Polizeibeamten sicher erfasst und geschätzt werden konnte (VA 01, 75 ff.). Das OLG hat hier eine ausreichende Beleuchtung in Gestalt einer „Grundhelligkeit“ aufgrund der noch angeschalteten Ampeln angenommen. Das erscheint zweifelhaft, weil Lichtzeichenanlagen allein wohl als Lichtquellen im Straßenverkehr nicht ausreichend sein dürften (zum Problem Grundhelligkeit: OLG Hamm VRS 93, 380, und OLG Hamm DAR 97, 285 = VRS 93, 372). Der Verteidiger muss dem durch ein Beweisantrag zu den schlechten Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen begegnen.