24.03.2010 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Messung mit Poliscan Speed
Das Messverfahren „Poliscan Speed“ ist ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291; 43, 277) (OLG Düsseldorf 20.1.10, IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWI) 178/09 I, Abruf-Nr. 100671). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden (Messverfahren Poliscan Speed). Seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan-Speed"-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. [2009], Rn. 1328), dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Burhoff, a.a.O., Rn. 1252), und damit um ein standardisiertes Messverfahren i.S. der BGH-Rechtsprechung. Das Amtsgericht hat seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht genügt, indem es im Urteil das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitgeteilt hat.
Praxishinweis
Das OLG Düsseldorf ist das erste OLG, das sich mit dem in der (Fach)Diskussion umstrittenen Messverfahren auseinandersetzt (vgl. dazu AG Dillenburg VA 10, 14; AG Lübben, 22.1.10, 40 OWi 1511 Js 33710/09 - 348/09, Abruf-Nr. 100602; s. aber auch AG Mannheim 23.12.09, 21 OWi 506 Js 19870/09 - 445/09, Abruf-Nr. 100896). Die AG haben das Messverfahren kritischer gesehen als das OLG. Sie sind teilweise davon ausgegangen, dass dieses Messverfahren auf den derzeitigen Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle durch Sachverständige zu ermöglichen (vgl. dazu vor allem AG Dillenburg, a.a.O.). Das OLG bleibt auch eine nachvollziehbare Begründung für seine Auffassung schuldig. Allein der Hinweis auf die PTB-Zulassung ist nicht ausreichend. Im Übrigen belegen auch die angeführten Fundstellen aus Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, die Auffassung des OLG nicht.
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