23.12.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Messverfahren PoliScanSpeed
Das PoIiScanSpeed-Messverfahren muss so nachgerüstet werden, dass eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle durch einen Sachverständigen möglich ist. Anderenfalls entspricht es nicht rechtsstaatlichen Anforderungen (AG Dillenburg 2.10.09, 3 OWi 2 Js 54432/09, Abruf-Nr. 093883). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das AG hält in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Messung mit dem Messverfahren PoliScanSpeed für nicht ausreichend. Eine endgültige Aussage, ob das eingesetzte PoliScanSpeed-Messsystem nicht dem Stand der Technik entspreche, könne sich erst machen lassen, wenn detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Maßsystems vorliegen. Solche detaillierten Unterlagen werden derzeit jedoch weder von der PTB Braunschweig, noch von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellt. Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Messergebnisses sieht das AG auch darin, dass das PoliScan-Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt. Außerdem erfüllt das Gerät nicht die PTB-Anforderung 18.11 Abschnitt 3.5.4. Der Bürger, der seit dem 1.2.09 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen muss, habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Ähnlich hat in der Vergangenheit im Übrigen bereits das AG Mannheim im Verfahren 21 OWi 445/09 entschieden.