01.12.2006 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Qualifiziertes Geständnis bei Geschwindigkeitsüberschreitung
1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, kann auf die Mitteilung des Messverfahrens sowie des Toleranzwertes in den Urteilsgründen nur in den wenigen Fällen eines echten „qualifizierten“ Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-) Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen auch einräumen konnte, gerade die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein, und dass der Tatrichter von der Richtigkeit dieser Einlassung überzeugt ist. |
2. Bei sinngerechter Interpretation von im Urteil pauschal wiedergegebener „geständiger Einlassungen“ wird häufig davon auszugehen sein, dass der Betroffene lediglich den ihm nachträglich bekannt gewordenen Messvorgang als solchen und die aus diesem resultierende, d.h. ihm bereits „als gemessen“ präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit und gerade nicht deren Richtigkeit als das Resultat eigener originärer Wahrnehmung bestätigt hat. |
(OLG Bamberg 11.7.06, 3 Ss OWi 906/06, Abruf-Nr. 063202) |
Praxishinweis
Die Entscheidung entspricht der st. BGH-Rspr. (BGHSt 39, 291, 303 f., vgl. auch OLG Saarbrücken VA 06, 195, Abruf-Nr. 062276). Zu Recht hat in dem Zusammenhang das OLG Jena vor kurzem darauf hingewiesen, dass der Betroffene die Vorgänge um die Messung gar nicht gestehen kann, weil er sie nicht kennt (NJW 06, 1075; zu allem auch Burhoff, in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1239, insbesondere Rn. 1241 ff.). Die Frage hat erhebliche Bedeutung für den Umfang der erforderlichen Feststellungen und die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil. Denn nur, wenn den Urteilsgründen aufgrund einer zumindest zusammenfassenden Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen entnommen werden kann, ob sein Geständnis auf sicherer Kenntnis bzw. zuverlässiger Schätzung beruht und deshalb dem Geständnis erhöhte Überzeugungskraft beigemessen werden durfte, kann ggf. auf die Mitteilung des Messverfahrens und etwaiger Toleranzwerte verzichtet werden.