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  • 25.08.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Standardisierte Messverfahren und Gerätetest

    Die obergerichtlichen Grundsätze für sog. standardisierte Messverfahren gelten nur, wenn das Messgerät vom Personal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. Das gilt auch und gerade bei den vorausgehenden Gerätetests (OLG Hamm 15.5.08, 2 Ss OWi 229/08, Abruf-Nr. 082068).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Betroffene wurde vom AG wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Die der Verurteilung zugrunde liegende Messung erfolgte mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Typ LR 90-235 P. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Bei der Messung handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rechtsprechung. Zwar handelt es sich hier um ein grundsätzlich als standardisiertes Verfahren anerkanntes Messverfahren. Das gilt jedoch nur, wenn das Gerät auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. Das gilt auch für die der Messung vorausgehenden Gerätetests, was vorliegend nicht der Fall war. Die Messung ist deswegen aber nicht insgesamt unverwertbar. Sie kann – möglicherweise mit einem größeren Toleranzabzug als üblich – verwendet werden.  

     

    Praxishinweis

    Ähnlich hat bereits das OLG Koblenz entschieden (OLG Koblenz VA 05, 214). Die Frage der Verwertbarkeit der Messung und der Höhe des Sicherheitsabschlags wird sich i.d.R. aber nur durch einen Sachverständigen klären lassen. Ist der beigezogen worden, muss das Urteil Angaben dazu machen, um welchen Sachverständigen es sich gehandelt hat und zu welcher Fachrichtung er gehört. Sonst kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfen, ob er sachkundig genug zur Beurteilung der Messtechnik-Fragen war.