26.02.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Stuhldrang als rechtfertigender Notstand
Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen (OLG Düsseldorf 6.12.07, IV-5 Ss (OWi) 218/07-(OWi) 150/07 I, Abruf-Nr. 080340). |
Praxishinweis
Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt sein kann, wenn der Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 97, 379; KG 26.10.98, 2 Ss 263/98, n.v.; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1299; siehe auch VA 05, 162).
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 53 | ID 117776