01.12.2005 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Tatrichterliche Feststellungen beim standardisierten Messverfahren
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests (OLG Koblenz 12.8.05, 1 Ss 141/05, Abruf-Nr. 053136). |
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, obwohl der Betroffene die Ordnungsgemäßheit der Lasermessung bestritten hat. Nach den Feststellungen des AG haben die die Messung durchführenden Polizeibeamten die Herstellerangabe für das Messgerät nicht beachtet. Das AG ist dennoch von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Urteilsausführungen genügen nicht den Anforderungen, die bei bestreitender Einlassung des Betroffenen an die Darlegung eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind (grundlegend BGH NJW 93, 3081 ff.). Das AG durfte nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen. Von einem standardisierten Messverfahren hätte das AG nur ausgehen können, wenn das Lasergerät vom Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/ Gebrauchsanweisung verwendet worden wäre, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. Denn nur durch diese Tests kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet. Kommt es wie hier zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gericht muss dann dessen Korrektheit individuell überprüfen.
Praxishinweis
Eine solche Überprüfung ist i.d.R. ohne einen Sachverständigen für Messtechnik nicht möglich. Das OLG hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht von selbst verstehe, dass ein Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung des vorliegenden Mess-Sachverhalts – bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Messtechnik besitze. Das bedürfe näherer Darlegung im Urteil.
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