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  • 24.08.2009 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Tatsächliche Feststellungen: Geschwindigkeits-Messmethode muss angegeben werden

    Die Feststellungen zum Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind lückenhaft, wenn das Urteil keine Angaben enthält, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist. Dies ist nur unschädlich, wenn der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt einräumt. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen (OLG Bamberg 8.7.09, 3 Ss OWi 670/09, Abruf-Nr. 092587; OLG Frankfurt a.M. 29.5.09, 2 Ss-OWi 254/09, Abruf-Nr. 092592).

     

    Praxishinweis

    Beide Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des BGH zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. BGHSt 39, 291), die seitdem von der obergerichtlichen Rechtsprechung der Überprüfung der amtsgerichtlichen Urteile zugrunde gelegt wird. Die Entscheidungen sind daher zutreffend. Sie überspannen auch nicht die Anforderungen an den Tatrichter (zur aktuellen Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung s. VA 09, 50).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 157 | ID 129300