Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.05.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Umfang der tatsächlichen Feststellungen beim Einsatz eichfähiger Messgeräte

    Bei Einsatz eichfähiger Messgeräte (hier: stationäre Anlage Traffiphot-S) muss dem Urteil insbesondere zu entnehmen sein, dass eine gültige Eichung vorlag und die Bedienvorschriften beachtet wurden (OLG Hamm 4.2.08, 3 Ss OWi 28/08, Abruf-Nr. 081488).

     

    Praxishinweis

    Das stationäre Messsystem Traffiphot-S ist ein standardisiertes Messverfahren i.S.d. BGH-Rechtsprechung (NJW 93, 3081). Daher bedarf es grundsätzlich keinerlei weiterer Erörterungen zur Frage der Eichung. So lange der Betroffene keine Messfehler geltend macht, ist die Bezeichnung des Messverfahrens, die Angabe der gemessenen Geschwindigkeit und die Angabe des gewährten Sicherheitsabschlags ausreichend. Davon ist bislang auch das OLG Hamm ausgegangen (OLG Hamm DAR 00, 129), was den Vorgaben des BGH, der für eine Reduzierung an die Anforderungen der tatrichterlichen Urteile plädiert, entsprechen dürfte. Ähnlich wie der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm haben in der Vergangenheit allerdings auch schon entschieden: OLG Düsseldorf VRS 85, 222; OLG Frankfurt zfs 01, 233; OLG Schleswig SchlHA 04, 267. Der Verteidiger sollte sich ggf. auf nach dieser Rechtsprechung nicht ausreichende Feststellungen berufen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 103 | ID 119304