23.05.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Verwertbarkeit eines standardisierten Messverfahrens
Eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, bei der die Gebrauchsanweisung des Herstellers des Messgerätes nicht beachtet worden ist, ist insgesamt unverwertbar (AG Rathenow 2.4.08, 9 OWi 451 Js-OWi 6383/08 (37/08), Abruf-Nr. 081480). |
Entscheidungsgründe
Das AG hat den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen. Die durchgeführte Messung – es handelte sich um ein standardisiertes Messverfahren – sei unverwertbar, da das Messgerät vom Bedienungspersonal nicht standardmäßig verwendet worden sei.
Praxishinweis
Zutreffend ist, wenn das AG davon ausgeht, dass von einem standardisierten Messverfahren nur gesprochen werden kann, wenn das Messgerät vom Bedienungspersonal entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet wurde. Das gilt nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch beim vorausgehenden Gerätetest (OLG Koblenz VA 05, 214). Nicht zutreffend ist allerdings der vom AG daraus gezogene Schluss. Werden die Vorgaben des Herstellers nicht beachtet, führt das nämlich nicht zur Unverwertbarkeit der Messung (OLG Koblenz, a.a.O.). Vielmehr kann die Messung verwendet werden. Allerdings muss ein höherer Sicherheitsabschlag zugrunde gelegt werden. Zu dessen Höhe ist ggf. ein Sachverständiger zu hören (vgl. dazu KG NZV 92, 251; OLG Hamm NZV 93, 361 für Rotlichtverstöße). Dessen Vernehmung muss der Verteidiger beantragen.
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