01.04.2005 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Insoweit kommt es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie vom Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit um (mehr als) 50 % überschritten hat, bedarf daher die Annahme fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände (OLG Rostock 28.1.05, 2 Ss OWi 428/04, Abruf-Nr. 050664). |
Praxishinweis
Ebenso hat das KG entschieden (KG NZV 04, 598). Die Auffassung ist für den Betroffenen insbesondere in einer sog. Tempo-30-Zone gefährlich, weil dort schnell die zulässige Höchstgeschwindigkeit erreicht und überschritten ist.
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 70 | ID 90808