01.10.2007 | Geschwindigkeitsüberschreitung
Widerspruch zwischen tatsächlichen Feststellungen und rechtlicher Würdigung
Widersprechen sich Urteilstenor und Sachverhaltsfeststellungen einerseits sowie rechtliche Würdigung andererseits derart, dass nicht zweifelsfrei festzustellen ist, ob die dem Betroffenen zur Last liegende Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, leidet das Urteil an einem zu seiner Aufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangel (§ 267 StPO), wenn sich nicht feststellen lässt, dass die rechtliche Würdigung auf ein bloßes Schreibversehen zurückzuführen ist (OLG Bamberg 2.7.07, 3 Ss OWi 849/07, Abruf-Nr. 072829). |
Praxishinweis
Auf solche Mängel muss der Verteidiger bei der Begründung der Sachrüge hinweisen. Zwar muss diese nicht ausdrücklich begründet werden. Es empfiehlt sich aber, (Rechts-)Fehler, die der Verteidiger gefunden hat, beim OLG geltend zu machen, damit sie dort nicht „übersehen“ werden.
01.10.2007 |
Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 187 | ID 113075