01.12.2006 | Haftpflichtprozess
Anhörung des Sachverständigen ist zwingend
2. Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. |
(BGH 5.9.06, VI ZR 176/05, Abruf-Nr. 063275 – Leitsätze der Redaktion) |
Praxishinweis
Einem rechtzeitig gestellten Anhörungsantrag muss das Gericht stattgeben, sofern die Partei nur die Richtung der weiteren Aufklärung „allgemein“ angibt. Daran sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen kurze Hinweise auf Widersprüche, Unvollständigkeiten, abweichende Ergebnisse anderer Gutachter etc. Zur Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO und zur Frage der Präklusion s. BGH NJW-RR 06, 428 (wichtig !); zum Recht auf Fortsetzung einer Gutachteranhörung s. BGH NJW 06, 3054.
Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 204 | ID 91136