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  • 01.12.2006 | Haftpflichtprozess

    Anhörung des Sachverständigen ist zwingend

    1. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hat die Partei nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann.  
    2. Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht.  
    (BGH 5.9.06, VI ZR 176/05, Abruf-Nr. 063275 – Leitsätze der Redaktion)  

     

    Praxishinweis

    Einem rechtzeitig gestellten Anhörungsantrag muss das Gericht stattgeben, sofern die Partei nur die Richtung der weiteren Aufklärung „allgemein“ angibt. Daran sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen kurze Hinweise auf Widersprüche, Unvollständigkeiten, abweichende Ergebnisse anderer Gutachter etc. Zur Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO und zur Frage der Präklusion s. BGH NJW-RR 06, 428 (wichtig !); zum Recht auf Fortsetzung einer Gutachteranhörung s. BGH NJW 06, 3054.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 204 | ID 91136