24.06.2010 | Haftpflichtprozess
Beweislage bei gemeinsamem „Unfallbericht“
Die für den Unfallhergang beweisbelastete Partei ist durch Vorlage eines von beiden Unfallbeteiligten unterzeichneten „Unfallberichts“ von den Beweisanforderungen, denen sie ohne den „Unfallbericht“ zur Erreichung ihres Prozessziels genügen müsste, zunächst enthoben. Erst wenn der Gegenpartei der Nachweis gelingt, dass der „Unfallbericht“ unrichtig ist, gilt wieder die beweisrechtliche Ausgangslage (OLG Dresden 9.12.09, 7 U 949/09, Abruf-Nr. 101823). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Beim Verlassen einer Grundstücksausfahrt war der Kl. mit seinem Fahrzeug mit dem Pkw des Bekl. kollidiert. Die Unfallschuld war vor Ort strittig. Beide Unfallbeteiligten unterschrieben sodann einen „Unfallbericht“, in dem der Bekl. u.a. einräumte, das haltende Fahrzeug schlecht erkannt zu haben („wegen Scheiben verschmiert“). Unter Vorlage dieser Urkunde machte der Kl. seinen Unfallschaden geltend. Das OLG erkannte auf eine Quote von 75:25 zu seinen Gunsten. Nach dem „Unfallbericht“ treffe ihn kein Verschulden. Ein solches sei auch nicht nach Anscheinsgrundsätzen feststellbar. Demgegenüber sei nach dem „Unfallbericht“ von einem Verschulden des Bekl. auszugehen (überhöhte Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit).
Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 113 | ID 136506