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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Der „berührungslose“ Unfall: Welche Besonderheiten sind zu beachten?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Nicht zuletzt aus Anlass der wichtigen Entscheidung des OLG München vom 13.5.16, 10 U 4529/15, Abruf-Nr. 187853 , legen wir ein Update des Beitrags aus VA 05, 156 vor. |

     

    Arbeitshilfe / Basiswissen und Praxistipps kompakt in 12 Punkten

    • 1. Naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang
    • Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH NJW 16, 1162 Tz. 11).

     

    • 2. Anwesenheit genügt nicht
    • Die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle reicht als Zurechnungsgrund für die Halterhaftung allein nicht aus (BGH NJW 10, 3713). Es muss vielmehr durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung (Halten, Parken, Liegenbleiben, Verlust von Ladung, Hochschleudern eines Steins etc.) zur Schadensentstehung beigetragen haben (BGH NJW 10, 3713; NJW 05, 2081).

     

    • 3. Berührung nicht erforderlich
    • Ein Schaden kann auch dann auf die Betriebsgefahr eines Kfz zurückgeführt werden, wenn es zu keinerlei Berührung mit ihm gekommen ist (BGH NJW 10, 3713; NJW 05, 2081).

     

    • 4. Statt Berührung psychische Kausalität
    • Für den im Rahmen des § 7 StVG notwendigen Kausalzusammenhang zwischen „dem Betrieb“ und dem Schaden genügt eine mittelbare Verursachung (BGH NJW 10, 3713). Für die Zurechnung kommt es entscheidend darauf an, ob der Betrieb des Bekl.-Fahrzeugs zur Entstehung des Unfalls beigetragen und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt hat. Eine psychisch vermittelte Kausalität ist ausreichend (OLG München 13.5.16, 10 U 4529/15, Abruf-Nr. 187853, m.w.N.).

     

    • 5. Art der Reaktion
    • Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann gegebenenfalls dem Betrieb des Kfz zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 10, 3713; NJW 05, 2081; NJW 88, 2802). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Ausweichreaktion aus Sicht des Geschädigten, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH NJW 10, 3713). Instanzgerichte haben das früher mitunter enger gesehen und zumindest die Feststellung „subjektiv vertretbar“ verlangt (OLG Naumburg VRS 112, 187; OLG Karlsruhe SP 04, 221).

     

    • 6. Hinweis für den Geschädigten-RA
    • Objektive Erforderlichkeit der Ausweich- oder Abwehrreaktion behaupten, hilfsweise subjektive Erforderlichkeit, weiter hilfsweise subjektive Vertretbarkeit und erst zuletzt Hinweis auf BGH NJW 10, 3713 Tz. 8. Nachgewiesen werden muss eine konkrete Gefährdungssituation als actio mit darauf beruhender reactio des Geschädigten. Es genügt irgendeine Beeinflussung, die indes feststehen muss (§ 286 ZPO). Fremdeinflüsse (anderer Pkw, Tier, Schlagloch, Spurenge) schaden nicht unbedingt, Mitbeeinflussung genügt.
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    • Dass der Geschädigte auch anders unfallverhütend hätte reagieren können - z. B. Abbremsen statt Ausweichen -, steht der Annahme des Zurechnungszusammenhangs nicht entgegen (BGH NJW 10, 3713 Tz. 6). Ebenso wenig ein eigenes Fehlverhalten (BGH NJW 10, 3713).
    • 7. Hinweis für den Bekl.-RA
    • Bei Inanspruchnahme aus §§ 7, 18 StVG ist die rechtliche Hürde für den Geschädigten ziemlich flach, die faktische umso höher. Die haftungsbegründende Kausalität (Betriebsursächlichkeit) zu bestreiten, versteht sich von selbst. Typische Einlassung: Das Bekl.-Fahrzeug war rein zufällig in der Nähe der Unfallstelle, mit dem Unfallgeschehen habe es absolut nichts zu tun, der Kl. müsse aus eigenem Verschulden oder wegen sonstiger Umstände von der Fahrbahn abgekommen sein. Ratsam ist, für einen derartigen Unfallablauf konkrete Tatsachen vorzutragen, z. B. überhöhte Geschwindigkeit, unsichere Fahrweise im Vorfeld, Alkohol o. Ä.

     

    • 8. Verkehrswidrigkeit kein Kriterium
    • Auch in Fällen ohne Fahrzeugberührung kommt es nicht darauf an, ob sich der in Anspruch genommene Kfz-Fahrer verkehrswidrig verhalten hat (BGH NJW 05, 2081). Der Geschädigte muss also nicht nachweisen, dass der entgegenkommende Pkw die Mittellinie überfahren oder der Linksabbieger sich verkehrswidrig verhalten hat.

     

    • 9. Darlegungs- und Beweisführungslast
    • Der Geschädigte muss den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und seinem Schaden darlegen und beweisen (st. Rspr., BGH VersR 76, 927). Wenn keine Berührung stattgefunden hat, muss eine mittelbare Verursachung nachgewiesen werden (oben Punkt 4). Darin liegt die Hauptschwierigkeit für den Geschädigten.

     

    • 10. Anscheinsbeweis
    • Die Rechtsprechung wendet den Anscheinsbeweis in Fällen berührungsloser Unfälle nur zurückhaltend an, soweit es um den Zurechnungszusammenhang geht (vgl. OLG Düsseldorf 21.9.10, I-1 U 231/09; 21.11.05, I-1 U 74/05 - „generell entzogen“). Beweisthema ist schließlich auch eine innere Tatsache, nämlich der Einfluss eines bestimmten Verkehrsvorgangs auf das Verhalten des Geschädigten. Aufzuklären sind persönliche Einschätzungen (Gefahrerkennung) und psychische Zustände wie Verunsicherung und Irritation.
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    • Wenn zulasten von Linksabbiegern oder Spurwechslern ein Anscheinsbeweis bejaht wird, dann geht es meist um das Thema Verschulden, nicht um das Linksabbiegen bzw. den Spurwechsel als Reaktionsauslöser. Beides muss scharf getrennt werden. Der Spurwechsel als solcher, zumindest das Ansetzen (Ausscheren), muss per normalem Vollbeweis bewiesen werden. Steht eine solche Situation fest, kann dem Geschädigten ein Anscheinsbeweis für die erforderliche Kausalität zugutekommen (Eggert in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2 Rn. 88). Typisch ist z. B. die Reaktion „von der Gefahr weg“.
    • 11. Unfallanalytisches Gutachten
    • Schon von Amts wegen kann eine umfassende unfallanalytische Begutachtung geboten sein (instruktiv OLG München 13.5.16, 10 U 4529/15, Abruf-Nr. 187853, mit Auflistung von beweiserheblichen Einzelfragen in einem Linksabbieger-Überholer-Fall). Sicherheitshalber sollte ausdrücklich der Antrag gestellt werden, ein unfallanalytisches Gutachten zu erstellen.
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    • Dabei muss mit dem Einwand „ungeeignetes Beweismittel“ gerechnet werden. Das muss das Gericht aber nachvollziehbar begründen und seine eigene Sachkunde darlegen (auch dazu OLG München, a.a.O.). Die Aufklärungsmöglichkeiten von Unfallanalytikern werden häufig unterschätzt. Auch bei fehlenden Spuren kann anhand der erkennbaren Abwehrhandlung auf den Unfallhergang geschlossen werden (Schrickel, VRR 06, 294).

     

    • 12. Parteianhörung im Beisein des Sachverständigen
    • Da zum Nachweis der angeblich unfallauslösenden Gefahrensituation häufig keine tauglichen Zeugen zur Verfügung stehen und oft auch objektive Beweise (Spuren) fehlen, ist der Geschädigte in Beweisnot. Wenn das Gericht von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten (§ 141 ZPO) absieht, muss der Anwalt des Geschädigten darauf hinwirken, zweckmäßigerweise unter Hinweis auf die Entscheidung OLG München 13.5.16, 10 U 4529/15, Abruf-Nr. 187853. Hiernach ist eine sorgfältige Anhörung beider unfallbeteiligten Parteien obligatorisch, und zwar im Beisein des Sachverständigen. Zur Notwendigkeit einer Parteianhörung nach § 141, § 137 Abs. 4 ZPO s. auch OLG München 1.7.16, 10 U 972/16 (Berührung war strittig).
     
    • Rechtsprechungsübersicht „Unfälle im gleichgerichteten Verkehr“
    Sachverhalt
    Fundstelle

    Kl. kommt mit seinem BMW bei einem Überholvorgang nach rechts von der Fahrbahn ab, angeblich wegen Behinderung durch einen vorausfahrenden Traktor, der nach links in einen Waldweg abbiegen wollte. LG weist die Klage ab, OLG hebt auf.

    OLG München

    13.5.16, 10 U 4529/15, Abruf-Nr. 187853

    Bekl. will mit seinem Pedelec nach links die Straße queren, überholwilliger Kl. kommt mit seinem Elektroroller aus Erschrecken vor dem befürchteten Zusammenstoß zu Sturz. Volle Haftung des Bekl.; unfallursächliches Verschulden nach Anscheinsbeweisgrundsätzen.

     OLG München

    NZV 16, 270

    Kl. will mit seinem Krad zwei Pkw überholen, gleichzeitig will Pkw II Pkw I überholen. Kl. macht Notbremsung und kommt nach links von der Fahrbahn ab. Das OLG Brandenburg verneint Haftung Pkw II und verteilt nach Zurückverweisung durch den BGH 50:50 (SP 12, 6).

    BGH NJW 10, 3713

    = VA 10, 199

    Sturz eines Rollerfahrers beim Überholtwerden durch einen Lkw, Betriebskausalität aus tatsächlichen Gründen verneint.

    OLG Koblenz

    DAR 15, 460

    Sturz eines Leichtkradfahrers beim Überholtwerden durch einen Pkw, Betriebskausalität bejaht, Haftungsquote 50:50.

    OLG Hamburg

    NZV 13, 541

    Bekl.-Pkw wechselt im Bereich einer BAB-Auffahrt verkehrswidrig die Fahrspur,

    Kl. weicht mit seinem Pkw aus; volle Haftung Bekl.; Anscheinsbeweis für Betriebskausalität.

    LG Saarbrücken

    NZV 11, 188

    Kl. befährt auf dreispuriger BAB die mittlere Spur. Nach ihrer Behauptung hat der Bus der Bekl. „völlig unvermittelt“ dazu angesetzt, von der rechten auf die mittlere Spur zu wechseln. Deshalb habe sie auf die linke Spur gewechselt und dabei die Kontrolle über ihren Pkw verloren; OLG bestätigt Klageabweisung durch LG.

    OLG Karlsruhe

    11.5.07, 10 U 26/06; NZB zurückgewiesen BGH

     4.12.07, VI ZR 167/07

    Unfall ohne Berührung beim BAB-Einfädeln; Haftungsverteilung 70:30 pro Lkw, der mit mind. 88 km/h die rechte Spur befuhr und wegen auffahrenden Lkw der Bekl. nach links zog.

    OLG Naumburg

     15.9.06, 10 U 16/06

    Ein Mofafahrer wird beim Überholtwerden durch einen Lkw unsicher und stürzt deshalb; „bei dem Betrieb“ bejaht.

    BGH

    VersR 72, 1074